Dienstag, 16. Juli 2013

Knigge und Telefonanrufe besonders mit dem Handy

Was hätte wohl der Freiherr Adolf Knigge (1752-1796) zur Benutzung des Telefons in Gesellschaft von Freunden oder der Familie gesagt? Knigge ist heute ein Synonym für Höflichkeit und Regeln, die ein konfliktfreies Miteinander ermöglichen.

Das aktuelle Problem lässt sich einfach beschreiben und hat jedeR bereits aktiv oder passiv erlebt:
Während einer Unterhaltung mit einem Familienmitglied oder einem Freund klingelt das Telefon. Das Gespräch wird unterbrochen. Der Angerufene greift zum Telefon, schaut auf die Anzeige und nimmt den Anruf an. Das bisherige Gespräch ist beendet.

Die nun viel zu oft zu hörenden höflichen Floskeln (gut das du anrufst, wie geht es, was machst du, wo bist du) zeugen in der Regel davon, dass es kein wichtiges, unaufschiebbares Gespräch ist. Der anwesende Gesprächspartner wird für die folgenden Minuten ignoriert.
Nach den Telefonat gibt es dann oftmals die nette Aufmunterung "Wo waren wir stehen geblieben?". Nicht nur wurde man missachtet, sondern damit wird dann auch noch bestätigt, wie unwichtig die bisherige Unterhaltung mit den Anwesenden war.

Vor einigen Jahren war es noch üblich, dass vor einer Gesprächsannahme dieselbe entschuldigt wurde "Das ist X, ich wartete schon auf diesen Anruf" oder "Das ist Y, das muss wichtig sein, wenn der mich jetzt anruft".

Anrufbeantworter gehören zu fast allen Telefonen und die Anzeige informiert in der Regel über die Anruferin. Damit sind die technischen Möglichkeiten vorhanden, um zu entscheiden, einen Anruf anzunehmen oder eben nicht und später zurückzurufen. Viel zu schnell wurde verlernt oder nie gelernt, dass ein Anwesender höflich behandelt werden sollte.
Über den Umgang mit einem Telefon in Gesellschaft:
(...)
§ 39 Während einer Unterhaltung sollte in der Regel
       kein Anruf angenommen werden.
§ 40 Bevor ein Anruf angenommen wird, sollte den
       Anwesenden die Bedeutung vermittelt werden.
§ 41 Bei wichtigen Anrufen sollte das Zimmer
       verlassen werden, um die anderen
       Anwesenden nicht zu stören und zu verärgern.
§ 42 (...)

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